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Friedrich
Justus

Kaufmann, bis 1713 Amtsschreiber, 22.3.1714 Bürger zu Neukalen, 1721 Kirchenvorsteher an St. Jürgen, 02.03.1722 Ratsherr, ab 21.6.1749 Bürgermeister

* 1683
+ 06.06.1757 Neukalen (Mecklenburg-Schwerin)


1. Kinder mit: Ilsabe Stoll / Stollen (* 1665 + 15.12.1715 Neukalen, Witwe des Daniel Weinholz, + 31.07.1712 Neukalen, Kaufmann und Bürgermeister ebd.) (oo 27.09.1713 Neukalen) :

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2. Kinder mit: Dorothea Ahrens (Ahrndsen) :

Friedrich
Justus

* 29.09.1722 Neukahlen
+ 16.05.1784 Hamburg
Johann David
Justus

* ? Neukahlen
+ ?
Jacob Mathias
Justus

* ? Neukahlen
+ ? Ramsgate bei London
Katharina Dorothea
Justus

* ? Neukahlen
+ ?
Joachim Christian
Justus

* 08.03.1732 Neukahlen
+ 30.05.1802 Hamburg
Hinrich David
Justus

* 06.03.1732 Neukahlen
+ 11.02.1800 Neukahlen
Anna Dorothea
Justus

* 09.05.1734 Neukahlen
+ 19.03.1795 Hamburg
Eva Dorothea
Justus

* 1735 Neukahlen
+ 11.04.1778 Rostock
Sophie Dorothea
Justus

* ? Neukahlen
+ ?

Quellen:
- Dt. Geschlechterbuch Bd.63, S.192: "Kaufmann, Bürgermeister zu Neukahlen, bis 1713 Amtsschreiber, 22.3.1714 Bürger zu Neukahlen, 1721 Kirchenvorsteher an St. Jürgen, 02.03.1722 Ratsherr, seit 21.6.1749 Bürgermeister, Besitzer des Hauses Mühlenstraße 52"
- Schützenzunkft Neukahlen: "Die Namen der bekannten SchützenkÖnige von 1694 bis 1939: ... 1752 Friedrich Justus– Bürgermeister"
Die Schützenzunft im alten Neukalen: " ...Actum zu Nienkalden den 8 Januar 1796. ... Nachdem die Schützen Zunft den Entschluss gefasst hatte, ein neues Schützen Haus zu bauen, so waren heute gesamte Mitglieder derselben zur Ausmittelung eines Fonds dazu zusammengetreten. ... Welches gesamte Zunftgenossen mit ihren eigenhändigen Namens Unterschriften bekräftigen. ... H. D. Justus...
... Auf verlangen des Edelgebohrn Herrn Bürgermeister Bischoff habe das Schützen Haus gemacht von zwei Etaische gelatet und die Bretter vor geschlagen, und habe mit ihm vor Achurdirt – vor - 23 Rthlr. und habe die Latt Nageln gekauft von den Herrn Ratsverwandter Justus600 ¾ Nageln a 100 28 Schilling – 3 Rthlr. 45 Schilling. Summa 26 Rthlr. 45 Schilling. zu Dank bezahlt, Nkalden, den 26 April Anno 1796 Jochen Gesse Zimmermeister ..."
- GenWiki-Seite Neukalenenthält massenweise NOCH ZU UNTERSUCHENDE Informationen...
- Ernst Schliemann: Zur Geschichte der Stadt Neukalen, 1862, Teil 2 - Stadt und Amt Neukalen, S:525-526: " ... Im Jahre 1690 protestirt von Thun, als Pfandinhaber des Amts, gegen 2 Rathsherrenwahlen. Die Sache wird vor den Landesherren gebracht, und von Thun begiebt sich seines Protestes gegen die eine Wahl, hinsichtlich der anderen wird ihm eine Frist von 14 Tagen verstattet, um darzuthun, daß dieslbe unzulässig sei. Das Recht des Amts, sich um Magistratswahlen zu kümmern, wird noch entschieden anerkannt. Anders gestaltet sich die Sache, nachdem das Amt wieder an den Landesherren gekommen. Friedrich Justus, Schwiegersohn des Bürgermeister Ahrens, war in den Rath gewÄhlt. Amtmann Müller protestierte dagegen, inhibierte die Anweisung eines Standes un der Kirche und auf dem Rathhause, erließ auch eine Inhibition an den Stadtrichter, den Justus nicht als Gerichtsassessor zuzulassen. Als der Magistrat sich darüber beim Landesherren beschwert, wird Müllers Vorgehen in der sache für null und nichtig erklärt, falls er nicht beweisen kÖnne, daß das Amt be Rathswahlen concurrire. Müller beruft sich auf den Mirow'schen aAbschies, den danach von der sTadt dem Amte zu leistenden Gehorsem, auf seine eigne Instruction, wo vond er Jurisdiction des Amts Über die stadt und dem Respect und der Folgsamkeit die Rede ist, welche der Magistrat demgemÄß dem Amte schuldet. Wenn der Magistrat behauptet, das Amt habe außder der Appelation in Justizsachen von appellablen Urtheilen keine Jurisdiction in der Stadt, so gilt das nur von den Privathändeln der Bürger untereinander, wÄhrend für Öffentliche HÄndel das Amt allemal die erste Instanz ist. Nach dem in Neukalen geltenden Lübschen Rechte dürfen Vater und Sohn nicht gleichzeitig im Rathe sitzen, und habe er also vollkommen Recht gethan, die Wahl für nichtig zu erklären. Ein Jahrhundert früher hatte das Amt, ganz aus demselben Grund, eine Rathswahl für ungültig erklärt; 1690 nocherkannte die Regierung das Recht des Amtes, sich in Rathswahlen zu mischen, entschieden an; 1723 aber wollte man wvon einer weitern Machtvolkommenheitd es Amts Über die Stadt, als der Jurisdiction in zweiter, resp. uin erster Instanz, nichts mehr wissen, und als gerichtlicher Act konnte die Aufhebung der fraglichen Wahl nicht angesehen werden. Man hielt dafür, Müller habe den Beweis, daß das Amt bei Rathswahlen oncurrire, nicht beigrebracht, un deine Wahl, zu deren Banstandung sonst alle Urscahe vorhanden war, wurde aufrecht erhalten.
Die geschichtliche Entwicklung brachte es mit sich, daß das Amt im Verlaufe der Zeit von seiner Machtvollkommenheit Über die Stadt verlor, und kann es darum nicht auffallen, daß die Regierung das hier zur Rede stehende Recht des Amts nicht anerkennen wollte. Eher kÖnnte es auffallen, daß der Landesherr hier nicht selbst einschritt und die gesechehene Rathswahl aufhob. Daß dies nicht geschah, dafür lassen sich zwei Gründe aufführen: einmal war zur zeit der Begriff der Landeshoheit Überall noch weniger wentwickelt; und dann handelte es sich hier um ein Rechtm welches früher unbestritten in HÄnden des Amtes gewesen war. jetzt hatte das Amt das Recht verloren; naturgemÄß war der Landesherr Erbe dieses Rechts, aber er hatte das Erbe noch nicht angetreten. ..."
- Ernst Schliemann: Zur Geschichte der Stadt Neukalen, 1862, Teil 3 - Magistrat und Stadtgericht zu Neukahlen: "... Es ist schon gelegentlich erwÄhnt, daß auch der stadtrichter in den freilich vergeblichen protest des Amtes gegen die Rathswahl des Friedrich Justus hineingezogen wurde. Feindseliger kann kaum ein Verhältniß gedacht werden, als es zwischen dem Stadtrichter August Wilhelm Christoph Hilgendorf und dem Magistrate oder dem mehr erwÄhnten Friedrich Justus, den wir zu seiner Zeit als die Seele des Magistrats anzusehen haben, um 1738 stattfand. Zeugniß davon geben besonders zwei Schriftstücke, welche Hilgendorf, das erste 1738, das zweite 1739, bei der Justizkanzlei in Gürstrow, theils um sich zu vertheidigen, theils als Ankläger des Magistrats einrechte. Sie sind zu interessant, als daß wir es uns versagen kÖnnten, sie ihrem wesentlichen Inhalte nach wÜrtlich mitzutheilen. Dabei kan es unmÖglich unsere Sache sein zu entscheiden, in wie weit Hilgendorf mit seinen Anklagen im Rechte war: nur das scheint die Billigkeit zu fordern, daß wir den einzelnen Anklagen hilgendorfs gleich beifügen, was der Magistrat in seiner schriftlichen Gegenvorstellung darauf erwidert. Die Sache selbst ist damals durch die Justizkanzlei entschieden, diese hat weder Hilgendorf noch seine Widersacher für do abscheuliche Menschen angesehen, als sie nachd en gegenseitigen Klageschriften erscheinen, sonst hätten sie unmÖglich in Amt und WÜrden bleiben kÖnnen; dabei fehlte es freilich, namentlich in der Stadt, nicht an Ärgerlichen Mißbräuchen und Uebelständen. In der Schrift vom Jahre 1738 hat Hilgendorf sich zunÄchst wider die vom Magistrate gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen zu vertheidigen, wobei er sofort Friedrich Justusals den eigentlichen Urheber des Streits bezeichnet. ...
Der Magistrat bittet (2), hilgendorf mÖge den Commissionsabschieden und deren Bestätigung gemüß sich verhalten. Aber wie kann er das, da ihm dieselben trotz seiner wiederholten Bitten nicht mitgetheilt, sondern nach wie vor unter dem Vorwande, es seien das Rathsheimlichkeiten, sie dürften dieselben nicht zeigen, vorenthalten werden? einmal ist Justusmit einer Büchse in der Gerichtssitzung erschienen, als wräe er ausgegangen Almosen zu sammeln, hat dieselbe stillschweigend mit einem Grifflachen auf den Tisch gesetzt, und auf Befragen geantwortet, es wÄre das in ihrer Commission, und sollten die Strafgelder darin gesammelt werden. Auf sein Begehren, die Commission zu zeigen, hat er wieder Rathsheimlichkeiten vorgeschützt, und ist deshalb die Büchse nicht gebraucht. ...
Seine Assessoren (9), besonders Rathsherr Justus, tragen Schuld, wenn der Pferdedieb Wiegmann nicht den Galgen bekommen, sie haben die Kosten gescheut und das Unrecht und die Gottlosigkeit lieber ungestraft gelassen. Wenn Magistrat ihn der absichtlichen Verzögerung in dieser Sache beschuldigt, so ist das ganz unbegründet. ... Neukalen ist ein rechtes Raubnest geworden ... HÄtte Justus nicht gegen die nÄhere Untersuchung mehrerer ganz offenbarer Diebstäle Wiegmans aller Remonstrationen ungeachtet protestirt, angeblich um der Stadt Kosten zu sparen, in Wahrheit aber, um sein Geschäft nicht so viel zu versäumen; so wÜrde der Proceß ohne Zweifel mit dem Galgen für Wiegmann geendigt haben. Weil die Gerechtigkeit in Neukalen leider fast ganz todt ist, was besonders auch von der Furcht vor Brandstiftung herrührt; so werden sich die Spitzbuben immer mehr dahin zurückziehen, wie sie es schon jetzt leider vielfach thun. Der Magistrat hat mit Recht und Unrecht verarmter Leute Güter an sich gebracht, sitzt in voller Nahrung, setzt und Übersetzt Alles nach seinem Gefallen, und die Rechtspflege muß darunter leiden. Die schwiegervÄterliche und verschwÄgerte Liebe, womit das Rathscollegium, danz gegen alles Recht, unter sich verbunden ist, verstattet nicht die rechte Uebung der Justiz; sondern sie lassen es gerne gut sein, wenn nur ihre Cassen gefüllt sind. Vollkommen abgeschmackt ist, wenn sie sich einbilden, er solle alle Arbeit udn Mühe in diesem Inquisitionsprocesse umsonst thun, sie wollen ihm sogar die 5 Thlr., die er sich dafür, wahrlich billig genug, berechnet hat, streitig machen. Die Sache geht jedoch Über des Magistrats FassungsvermÖgen hinaus. Sie wissen wohl 1 Pott Bier für 1 XXX zu verkaufen, wenn die Gerste auch mur 20 XXX. pro Scheffel gilt, beliebig die Taxen zu machen, den Kornpreis verbotner Weise, auch bei whlfeiler Zeit, zu vertheuern und dem gemeinen Manne die Waaren in hohem Werthe anzubringen, mithin Thaler auf Thaler zu gewinnen, allen prozesse und Gerichtshandlichen ordentlich zu wÜrdigen, solcher schwerden Arbeit auch Bezahlung zu gÖnnen, das geht Über ihr VermÖgen hinaus. ... Magistrat fordert Beweis für Hilgendorfs Behauptung, als sei es lediglich der Assessoren, besonders Justus', Schuld, wenn Wiegmann nicht mit dem Galgen bestraft ist. ...
... Justushat sich im Stadtgerichte schon Über das langsame Procediren der Canzleich beschwert. Magistrat bemerkt, es sei das wieder eine erlogene Sache, da Justus betheuere, es sei ihm so etwas nie in den Sinn gekommen, sondern von einem bÖse Gesinnten erdichtet. ...
Sie haben ihn, so klagt Hilgendorf weiter (11), auf alle Art an der Erwerbung eines eigenen Hauses behindert, setzen lieber, wenn Geschmeiß, welches nirgends bleiben kann, die Wohnungen in Besitz nimmt, nur daß sie ein paar Schillinge Schutzgeld bekommen. Sie haben ihn in einen unnöthigen Proceß hineingeführt, Justusbesonders, hat zur Unzeit und zu seinem Schaden an seine Schuld bei der Levin'schen und DargunÄschen Kirche erinnert. Wenn sie, in deriner Abwesenheit, einmal ein Protokoll zurechtstümpern, so lassen sie das Papier dazu aus seiner wohnung holen, umdie Bürgerschaft damit zu locken, daß sie glauben sollen, sie seien rechte StadtvÄter, de so zärtlich mit den Stadtgeldern umgingen, daß nicht ein Witten für zwei Bogen Papier davon unnütz angewandt werde. Dazu bemerkt der Magistrat: Dieser Mensch geht ganz unverantwortlich mit dem ihm anvertrauten Gerichte zu Werke, man mußte bei Gelegenheit aus dringender Nuth von einem Delinquenten ein Protokoll formiren, indem Hilgendorf Über drei Wochen abwesend. Aus Sorge nun, man mÖchte von ihm eines Eingriffs beschuldigt werden, ist Papier aus seinem Hause geholt, was dahin zu deuten wÄre, daß man für ihn in seiner Abwesenheit arbeiten müßte. Sie bekümmern sich, klagt Hilgendorf, um seine schulden, haben aber wahrscheinlich keine Lust sie zu bezahlen. HÄtte er wie Justus nachd em Brande 600-700 Thlr, zusammenbetteln, die Stadt arglistig hintergehen, und sogleich wieder vÖlligen Handel und Wandel treiben, auch um sich was im Lande zu sammeln, so unnöthige Reisen in Vorschlag bringen wollen; so hätte er seine kleine Schuld leicht abtragen kÖnnen. Doch wird er schon ohnehin damit fertig; wenn die Kirche das Geld braucht, so liegt es bereit.
Sie wollen (12) immer profitiren, er soll umsonst arbeiten, das haben sie auch beid er Angelegenheit des holländers Herberger zu DÖlitz bewiesen. Justusist bekannlich immer eine Feind des Springinfeld gewesen, welcher zu Nehkalen die erlernte Handelschaft treibt, wÄhrend ihm selbst sein angefangner Hand- und Wandel wie jener blinden Taube die gefundene Erbse, gelungen ist. Wenn nun der Verdacht der Parteilichkeit gegen ihn in diesem Handel von vorne herein groß war, so häte er hier offenbar aus dem Gerichte herausbleiben müssen. Wundern muß sich Hilgendorf, daß Leute, welche sich StadtvÄter nennen, sich auch der HonnêtetÉ befleißigen, mit so grober Unwahrheit umgehen und sagen, er habe 6 Thlr. 36 ... [Schillinge] für Ausfertigung des Protokolls empfangen. Der Förster Sivert und der Schreiber von DÖlitz werden ihm bezeugen, daß er nur 3 Thlr. empfangen hat, und zwar für Abschreiben eines so weitläufigen Protokolls und GerichtsgebÜhrern an seinem Theile. HÄtten die Assessoren sich nicht heimlich entfernt, sondern, der Schuldigkeit gemüß, ihm ihre Abreise vorher gemeldet, so wÄre ihrer gleichfalls gedacht. Nun aber haben sie den Schreiber DÖlitz mit Unwahrheiten gegen ihn aufgewiegelt und eine wirklich abgesaßte Sentenz vorgeschützt, da doch ein bloßes Interlocutum in der Sache ergangen, wovon sie aber nicht mehr verstehen, als ein Dorfschneider von Afsetzung goldner und spilberner Epauletten auf einem Kleide, - und wÄren damit eigentlich wohl straffällig geworden. Da die Sachen sich so verhalten, da er die Acten zur Belehrung nach Rechtsordnung einsenden wollte, des Holländers Advocat aber die Acten selbst beid er Kanzlei einreichte, konnte er von demselben auch keine Belehrungskosten fordern, noch weniger solche nicht empfangene Kosten berechen. GemÄß der definitiven Sentenz der Schwerinischen Justizkanzlei wurde Justus auf rechtliche und hergebrachte Art durch den Amtsjäger, drei Drescher und den Stadtgerichtsdiener aus einem Hause ejicirt. Da bewies er sich als offenbarer Rebell, indem er nicht nur den Magistrat, welcher sich gehorsamlich vor des einen Bürgermeisters Jacob Martens Hause aufgestellt hatte, und ihn selbst, nach Art der Kesselträger, auf lffentlicher Straße mit SchmÄhworten angriff, sondern auch 20 Mann Bürger mit dem Gewehr vorlud, die aber in ihrem Gehirne besser verwahret waren und sämmtlich ausblieben. Wegen der großen bald folgenden Landesunruhen konnte er damals nur nicht zu verdienter Leibesstrafe gezogen werden, was aber noch immer geschehen kann. ...
In der Rathswahl wird nicht gesehen auf VErstand und daß der GewÄhlte lesen oder schreiben kann. Ja, wenn Jemand selbst solcehr Unerfahrenheit halber sich des Rathsherrnstandes weigert, so wird derselbe ihm fast mit Gewalt aufgenöthigt, falls er nur Geld hat und den Rathsschmaus 5 bis 6 Tage, täglich zu etwa 18 Personen, unter starkem Weinpuculiren und Gefresse vollführen, auch sienen künftigen Collegen brav Geld unter den Teller legen kann, sich auch, dem Vermuthen nach, als ein guter Jabruder in ihren Rathsheimlichkeiten erweisen wird. Alsdann wir er ein ehrbarer und wohlfeiler Rathsherr, er mag sein Schwiegervater, Schwager oder Schwiegersohn. Dabei haben sie einen sonderbaren Vorwand, sie sagen, ein bemittelter Mann muß deshalb in den Rath genommen werden, damit er im Nothfalle der Stadt besitehen kann. Die Proben davon freilich hat Justusschlecht bestanden. Als die Stadt kürzlich mit Execution belegt wurde, bat man, weil kein Geld in der Casse war, Justusum Vorschuß von etwa 24 Thlr. auf 14 Tage, sicherte ihm von Stadtwegen richtige Zinsen dafür zu. Doch er giebt vor, er hat kein Geld, und schleicht davon, bis endlich andere Rathsmitglieder sich der Noth der COmmune annehmen. Sie nenenn freilich den Rathsschmaus ein altes Herkommen, das ist aber nicht wahr, vielmehr ist derselbe ein von ihnen erst vor wenigen Jahren angebrachtes und zur Armuth führendes Unternehmen, welches nicht zu dulden ist, oft auch großen Schaden verursacht. So ist es bei dem Schmause des kürzliche erwÄhlten Rathsherrn Krüger geschehen, daß sie die Ausgabe der schuldigen Service vergaßen und danach, mit Execution belegt, zur Beschwerung der Bürgerschaft fast das Doppelte bezahlen mußten. Magistrat fordert Hilgendorf auf, zu beweisen, wie bei Rathsschäusen VÖllerei und unordentliches Wesen stattgefunden, wie Überhaupt er als Stadtrichter sich um die Rathswahlen zu kümmern habe. ...
Die gerichtlichen Urtheile und Bescheide sollen, ihrer Behauptung zufolge, immer von den Assessoren unterschrieben werden. Wie das nun anderswo gleichfalls Üblich ist, hat er es auch immer so gehalten, und es ist pure Verleumdung von ihnen, als wÄre das nicht immer geschehen. Dagegen haben sie (12), Justusan der Spitze, es dahin gebracht, daß seit ein paar Jahren die Bürger kein Arrestatorium und Inhibitorium von ihm annehmen, wenn es nicht mit von den Assessoren unterschrieben ist. Das ist nie und nirgends gebräuchlich; Jeder kommt sonst, wenn er eine Klage hat, zum richter, nicht zu den Assessoren; der Richter allein erkennt das Arrestatorium und trifft hernach am Orte des Gerichts, gemeinsam mit den Assessoren, die ENtscheidung. Magistrat beruft sich hinwieder auf die COmmission von 1692, wonach Hilgendorf offenbar kein Recht hat, ohne Zuziehung der Assessoren Arrestatoria und Inhibitoria zu verfügen udn Entscheidung zu treffen, wie er doch gethan hat.
Justushat neulich (13), bei Gelegenheit der Schuldforderung eines Mistorfer Bauern zu Neukalen, die ihn, da er gegenwÄrtig nicht Beisitzer ist, nichts anging, allelei RÄnke gemacht, den Namen der Obrigkeit des Bauern verfälscht, weshalb derselbe nicht zu seinem Rechte kan. Magistrat macht auf Hilgendorfs TÜcke aufmerksam: in dem von diesem selbst verfaßten Theilungsreceß war die Forderung des Bauern zu 3 Thlr. angegeben, er vermochte ihn danach, sie auf 8 Thlr. zu erhöhen, das wurde nun auch eingereicht und genehmigt. Wie Hilgendorf demnach eine Quittung Über 8 Thlr. schreiben sollte, quittirte er Über 9 Thlr. und brachte dadurch neue Verwirrung in die Sache.
In Hartwigs Erbtheilungssachen (14) hält Hilgendorf seine Inhibition für gerecht, weil er von Amtswegen dazu requirirt wurde. Seine Widersacher aber haben heimlich und ohne sein Vorwissen den wirklichen Anfang dazu gemacht, da doch kein Waisengericht ohne Richter sein kann. Buchholz ist von Niemandem zum Waisenherrn verordnet, ist nicht einmal zu diesem Acte invitiert, es ist wieder nichts als eine Auflage von dem herrschsÜchtigen Justus. Derselbe hat sich anfangs selbst in dieser Angelegenheit zum Vormunde aufgeworfen, die Gelder für den Acker, gegen großen Gewinn zu bezahlen Übernommen, wie er denn den Acker, weil er gut ust, mit der Zeit wohl selbst noch an sich bringen wird. Magistrat erinnert: inventarium und Theilungsreceß hat Hilgendorf selbstin dieser Angelegenheit errichtet, auch den Pfandbrief geschrieben. Ist dabei was Unrechtes vorgefallen, so hätte er nicht recht handelt. daß er seinen Namen und Petschaft darunter setzte. Obwohl im Pfandbriefe die Zahlungszeit dem Rathsherrn Justus bis Michaelis ausgesetzzt wa, hat derselbe dennoch, nach Verfließung von kaum acht Tagen, den Gläubigern ihr Geld verschaffen müssen.
Ein Bürger (15) Jochim Bünger, hat unter den Schriften des David Matthies, eines nahen Anverwandten von Justus, eine Obligation Über einen ihm, d.h. Bünger, zugehörigen Acker wahrgenommen. Justus aber hat die Obligation durchaus verläugnet und ihn zu einer Klage bei einem höhern Gerichte verwiesen; denn nach Neukalen gehöre er nicht, da er doch als Vormund der Matthiesschen Kinder sich durchaus vor dem Stadtgericht tellen muß. Es ist ihm deshalb unter dem 28. Februar 1733 ein fürstliches Mandatzugegangen, wonach er sich bei 20 Thlr. Strafe auf Büngers Klage bveim Stadtgerichte einlassen soll, da er hier nicht als ratsherr, sondern als vormun der Matthiesschen Kinder in Betracht kommt. Justus aber hat bedachten Befehl bis auf diese Stunde nicht respectirt; der arme Bünger kann nicht zu seinem Rechte kommen, muß seinen Acker in Justus' ungerechten HÄnden lassen. magistrat bemerkt: hilgendorf geht wieder mit Lügen um, wie abschriftlich beigelegter Kaufbrief erweist. Justus besonders bittet das hohe Gericht, den Stadtrichter anzuhalten, daß er die bestätigten Vormünder nicht beunruhige, auchd en Waisen die bisher verursachten Unkosten ersetze.
Justus(16) nimmt seinen Nachbarn ohne Weiteres Scheiden und Gränzen, um sich für sienen Wucher einen großen Palast zu bauen (Anmerkung des Verfassers. Das von Justuserbaute Haus war, abgesehen von den nicht unbedeutenden Hintergebäuden, 86 Fuß lang und 44 Fuß breit und gehört noch gegenwÄrtig, nachdem von der Länge 23 Fuß abgenommen und einem Nachbarhause beigelegt sind, zu den ansehnlichsten HÄusern Neukahlen's.). Ja sogar in dem Zwischenhause beanspruchte er für sich eine Thür mit Gehänge, Schloß und SchlÜssen. Magistrat legt einen richtigen Vergleich bei, welchen Hilgendorf selbst errichtet, unterschrieben und untersiegelt hat, woraus zu ersehen, was er eigentlich für ein Mensch ist, und nennt sich doch einen geschworenen Notarium.
RoßkÄmmer Verchen (17) aus Stralsund hatte mit dem Glasermeister Seitz einen Streit wegen eines Pferdes; Seitz verklagte Verchen. Letzterer hatte zuvor ein paar Bouteillen Wein in JustusHause ausgetrunken; wegen dieses Profits ging Justus ganz freundschaftlich mit ihm zu Ratthaus, nöthigte ihn sofort in die Gerichtsstube, ging dort mit ihm, als Hilgendorf ankam, ganz gegen Gebrauch spazieren. Wie Hilgendorf ihm deshalb Vorstellungen machte, war er mit unnützen Reden dem gemeinen PÖbel gleich; auf Bedrohung der Justiz meinte er, so fiel Geld fände sich noch immer. Wie nun die Sache im gerichte vorgenommen wurde, machte Justus alelrlei WinkelzÜge, so daß Seitz sich dadurch zu einem Vergleiche mitd em Beklagten bestimmen ließ. Magistrat findet in dieser ganzen Geschichte nichts als Unwahrheit und bittet um Beweis.
Wie Justus es bei Gericht und mit der Bürgerschaft macht, so auch mit der Kirche (18), welche einem Saustalle Ähnlicher sieht als einem Hause Gottes. Die 3000 Thlr. Capital werden hie und da verschleudert, das Bauholz läßt er verfaulen, die Bretter verderben. Mancher hat vor seinem Viehstalle bessere Thüren, als hier vor der kirche sind. Keine Stühle oder Chöre werden gebaut, weshalb die Leute Öfters in zwei Jahren nicht zur Kirche kommen kÖnnen, sondern die gemeinde muß sich mehrentheils entweder zu Hause oder in den Branntweinhäusern, oder in dem Thurme, als einer angebauten Capelle des Satans, aufhalten. Das GewÖlbe ist durch seine Nachlässigkeit eingefallen und ruinirt, und jetzt ein bretterner, ungemalter Boden. Die durch Gottes gerechtigkeit von einem Wetter angezÜndete Orgel wird nicht reparirt. freilich wird dazu der Kirche Geldmangel vorgeschütztz, aber Justus weiß das Geld schon anderswo anzuwenden. Bald soll die Bürgerschaft den Orgelbauer herumspeisen, bald fehlt es an Gartengewächs und Speisung, und was dergleichen gewissenloser Vorwand mehr ist. Von außen wird die Mauer und der Kirchhof zwar herausgeputzt; kommt man aber in die Kirche, so findet man ein Gehäuse von Spinnweben und hie und da mit Taubenmist Übersetzt. Ja, sogar die Schlaguhr wird nicht reparirt, was doch nur wenig kostet, und fremde Leute müsen ihr GespÖtte darüber haben. Hier ist Justus allein in dem ihm ausschließlich zustehenden Amte eines Kirchenvorstehers angeklagt; hier übernimmt darum auch er allein die Erwiderung. Eine derartige Ehrenkränking will er von diesem ErzbÖsewichte nich so hingehen lassen, sondern will es mit dem Buben vor dem Consistorium ausmachen, in der gewissen Zuversicht, Gott und die Gerechtigkeit werden ihn geen einen solcehn Lotterbuben zu schützen wissen. Sein gewissen beißt ihn nicht, er hat sein Kirchenvorsteheramt erwaltet, wie er es vor Gott und dem Landesherrn zu veranwtroten sich getraut, wie das auch die Beilage zeigt. Diesen Schimpf kann er nicht auf sich sitzen lassen, so lange ihm Gott das Leben verleiht; er hofft, Gott wird helfen.
Justus hat (19) auch den Magistrat und die 16 MÄnner aufgewiegeltm daß sie mit ihm in ein Horn blasen, und ihre Namen mit unter die gegen Hilgendorf gerichteten Eingaben setzten, deren Sinn ihnen gar nicht einmal recht bekannt ist. Magistrat bitten um Beweis, daß er sich jemals habe aufwiegeln lassen.
Schließlichb itten Hilgendorf um Satisfactzion, wegen der gegen ihn vorgebrachten ungerechten Beschuldigungen, um Abstellung der Unruhe des Orts und Anberaumung eines Vorbescheides, zu welchem Magistrat bei 100 Thlr. fiskalischer Strafe vorzuladen wÄre, und auch bei 200 Thlr. fiskalischer Strafe seine alte und neue Morgensprache nebt sämmtlichen Commissionsschriften mitzubringen hätte. Von der Gpstrower Justizkanzleic wird unter dem 29. August ein neuer Termin auf den 23. Sept. anberaumt zu Abstellung der gegenseitigen Beschwerden. Beide Parteien sollen erscheinen, Hilgendorf in Person, Magistrat und 16 MÄnner durch gewisse Depuutirte und genügsam BevollmÄchtigte. Magistrat und 16 MÄnner leisten Folge, sie senden rienen Bürgerworthalter und einen von der Bürgerschaft selbst erwÄhlten Bürger mit nach Güstrow, NOCH WEITER UEBERTRAGEN!! WEITERE 3 SEITEN!!
- Handelskammer Hamburg: "Die Präsides unserer Handelskammer von 1665 bis heute: April 1778 – März 1779: Friedrich Justus"
- Genwiki: Neukalener Flurkarte von 1727:
"Carte Von der Stadt Nienkahlden und deren Gantzen - Feldt - Marck Nebst Specificatio derer SÄmbtlichen Bürger - Nahmen und Freyen - Theile, wie solche nach denen Numern angezeiget und distinguiret ... ... lfd. Nr. Grundeigentümer
... 2 Ahrens
... 4 Senator Justus
... 17 Hans Ahrens
... 151 Hans Ahrens"
- Friedrich Georg Buek: Die hamburgischen Oberalten, ihre bÜrgerliche Wirksamkeit und ihre Familien, Hamburg 1857: "367. Friedrich Justus, C.86.
Gegen Ende des 16 Jahrhunderts erscheint ein Domseerctair BartholomÄus Justus mit seinen Geschwistern zu Hamburg. Zu Anfang des 18. Jahrhunderts war Friedrich Justus Kaufmann und Bürgermeister zu Neukalden (Neukahlen, Nienkahlen) in Mecklenburg. Von seinen 9 Kindern kamen Friedrich und Joachim Christian nach Hamburg. Friedrich, geb am 29 Sept 1722 wurde an den Mehlkauf gewÄhlt am 9. Oct 1755, an die Bieraccise am 7 Oct 1756, Adjunct 1758, an das Schoß 1758, an die Gassenordnung am 4.Oct 1759, Subdiakonus 1760, Kriegscommissair am 21. Nov 1767, an das Zuchthaus 1768, an den Bauhof 1770, an die Deputation zum KÄmmereiwesen (s. 337) am 12 Sept 1771, zur Regulirung der Aemter 1772, Diakonus am 29. Juni 1774, Jurat 1774, Gotteskastenverwalter 1776, an die Bank am 4. Oct 1781, Oberalte für JÖnsen (364) am 26. Mai 1783, starb am 16 Mai 1784, verheirathet am 21. Jan. 1755 mit Elisabeth Gertrud, Tochter von Hinrich Christian Büsch, geb. am 15 März 1730, + am 24. April 1791. Von 8 Kindern Überlebten die Eltern 3 TÖchter und ein Sohn: Georg Hinrich, geb. am 9. Mai 1761, + am 10. März 1863, verheirathet an 15. Oct. 1792 mit Maria Karoline to der Horst, geb. am 15. Dec. 1771, + am 19. Febr 1829. Sie hatten 3 SÖhne und 3 TÖchter, wovon nur 2 SÖhne die Eltern Überlebten."
- a.a.O.: "447. Hermann Friedrich Justus J.97.
Joachim Christian Justus, geb. am 6. März 1732 in Nenkalden, kam mit seinem Bruder, dem nachherigen Oberalten Friedrich (367) nach Hamburg und heirathete 1) am 14. Februar 1764 Maria Tochter von Hermann Joachim Stresow, geb. am 24 Juni 1744, + am 11. Febr. 1775 2) am 23 April 1777 Elisabeth, Tochter on Julius Peter Stampeel, geb. am 16. Februar 1749, + am 31. Mai 1813. Aus erster Ehe hatte er außer drei jung gestorbenen TÖchtern zwei SÖhne: Hermann Friedrich und Heinrich Jakob, die sich als Tabacksfabricanten etablirten und zwei nebeneinander liegende HÄuser im Hopfensack bewohnten. Beide wurden zu a sehnlichen EhrenÄmtern berufen, indeß resignirte Heinrich Jakob 1846 als Diakonus und starb am 27. Mai 1851; mit seiner Ehefrau Henriette Amalie gebornen to der Horst hatte er zwei TÖchter.
Hermann Friedrich geb am 27 Nov 1767, wurde am 3. Oct. 1793 an die Vorhökerei und die Viehaccise gewÄhlt, am 15. Oct. 1795 an den Bürgerzoll, am 13. Oct. 1796 an den Mehlkauf, am 12. Oct. 1797 an die Bieraccise, am 4. Sept. 1799 Adjunct, 1801 Subdiakonus, am 1. April 1802 Waisenhausprovisor, am 23. Jan. 1807 Kriegscommissair, 1808 an den Bauhof und das Niedergericht, am 23. März 1814 Diakonus, am 27. Mai in die Deputation der Zwanziger, am 20. Oct. in die Kammer, am 15. Nov. 1823 an das Krankenhaus, am 8. Dec. 1825 in die Revisions-Commission, am 6. Juni 1832 zum Oberalten für Johann Wilhelm MÖller (429) mit Uebergehung seines Älteren Collegen des Diakonus Westermann, den aber nach einem halben Jahre die nÄchste Wahl traf. In demselben Jahre wurde Justus Vorsteher an St. Gertrud, Leichnamsgeschworner und starb am 10. März 1838, verheirathet ohne Kinder zu haben, seit dem 9. December 1795 mit Henriette Ernestine Tochter des Seniors Dr Heinrich Julius Willerding geb. zu Hildesheim am 8. Febr. 1775"

- HERKUNFT GRIMMEN???
Trauungsregister Grimmen 1758, 1762, 1764 - 1781: "Datum der Trauung: procl. 1772; Name des Bräutigams: Ahrens, Christian; Beruf/Wohnort: Stadthalter zu Viethoff ?; Name der Braut: Spohnholz, Maria Elis; Vater der Braut/Witwe von: Unmack, Martin aus Grimmen Wtw."
Norbert Lorenz: Die Lustration der Stadt Grimmen/Vorpommern aus dem Jahre 1734: "... H(eilig). Leichnams Viertel: ... 1 H Johann Ahrens hat ein Querhaus ... ½ Johann Ahrens, ein Rademacher hat ein Querhaus ... Stroh Viertel ... 3½ H Johann Ahrens, ein Rahts Verwandter, Wohnhaus mit einem Giebel an der Straße gebauet ... Knoch Vierthel ... 1 Christian Ahrens, ein Schuster hat ein Giebelhaus ... Der Aufsatz wurde veröffentlicht in der Zeitschrift Ostdeutsche Familienkunde Bd. XIII 1994, S.327-336 und enthält weitere Anmerkungen sowie eine Stadtansicht von Lubin 1618 und einen Plan der Stadt von 1760."
- Die Bürgermeister Grimmens: "1740 Hans Ahrens"
- Das Bürgerbuch der Stadt Grimmen, Teil 1: 1707 - 1800, bearbeitet von Norbert Lorenz: "1709 Ahrens, J ... 1738 ... Ahrens, Joh. ... 1743 ... Ahrens, Joh. ... 1760 ... 06.10. Ahrens, Johann - Weber"
Daten aus der Geschichte Neukalens Teil 2 1601 - 1779: "1777 14. Dezember In den Ställen des Pfarrgehöftes entsteht ein Feuer, durch welches alle Ge­bäude zwischen Markt und Klosterstraße, einschließlich Pfarr- und Küsterhaus, in Asche gelegt werden. Etwa vierzig Familien sind obdachlos. Bei dem Brand gehen sämtliche Pfarrschriften nebst den Kirchenbüchern verloren."
- Erste Heirat bei Ancestry:



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